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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen / Leistungen / Bauleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der Fa. WGE-Boma UG, im folgenden Auftragnehmer genannt.

1.2.  Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gelten nur, soweit sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1.3.  Der Auftraggeber (Kunde) ist ausdrücklich davon informiert, dass er keinen Fach- bzw. Meisterbetrieb beauftragt. Alle Arbeiten werden nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

2. Angebote

2.1.  Alle Angebote sind  jeweils 14 Tage bindend, anschließend freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung erfolgt über die schriftliche Auftragserteilung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.2. An allen Angeboten, Entwürfen, Rechnungen und sonstigen Aufzeichnungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Genehmigung des Auftragnehmers.

2.3. Der vereinbarte Arbeitslohn ist ein Nettopreis  und versteht sich – sofern nichts anderes  vereinbart ist – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2.4. Der vereinbarte Lohn beruht auf den am Tag der Annahmeerklärung vorliegenden Kostenelementen. Diese sind insbesondere Lohn, Material, Energie, Steuern usw.. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als ca. 10 % ist der Auftragnehmer zu entsprechender Anpassung berechtigt.  Der Auftraggeber seinerseits ist bei einer Überschreitung des vereinbarten Lohns um mehr als ca. 10% berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Etwaig bis dahin angefallenen Kosten sind in jedem Falle zu begleichen.

3. Zahlungen

3.1. Wechsel und Schecks bedürfen der vorherigen  Vereinbarung und werden nur auf Vorbehalt angenommen. Die Bezahlung gilt erst als erfolgt, bei nicht mehr widerrufbarer Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers.

3.2. Eine Aufrechnung gegenüber der Forderung des  Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten und anerkannten Gegenforderungen möglich.  Ein Zurückbehaltungsrecht  aus früheren oder anderen Geschäftsbeziehungen kann nicht geltend gemacht werden.

3.3. Dienstleistungs-  / Handwerkerrechnungen sind grundsätzlich nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei Verzug der Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt Zinsen von 5% über denn jeweilig gültigen Basiszinssatzsatz zu berechnen.

 

4. Mängelhaftung

4.1. Von der Haftung ausgeschlossen sind unter anderem folgende Eigenschaften: Herstellungsbedingte Farbabweichungen zwischen Farbmustern und dem Originalfarbton. (Farbkarten und Farbfächer  wirken wegen der druckspezifischen Eigenschaften oftmals etwas anders.)

Mängel die durch nicht vorhersehbare, versteckte Materialeigenschaften eingetreten sind. (z.B. im Mauerwerk / Untergrund / verrostete und poröse  Leitungen aller Art, Materialeigenschaften usw.) .

4.2. Beim Aufbau von Hütten, Verkaufsständen, Gartenhäusern und dergleichen, in denen Geräte gleich welcher Art betrieben werden sollen, gilt in Hinblick auf den Abs. 1.3. dieser AGB ausnahmslos folgende Regelung:

Alle ortsveränderlichen  Anschlüsse insbesondere der elektrischen, (Kabel, Verteiler, Sicherungselemente usw.), egal ob diese vom Auftragnehmer oder Auftraggeber bereit gestellt werden oder wurden, werden den Anforderungen entsprechend verlegt,

Das Anschließen von weiteren  Geräten muss in jedem Falle vorher abgeklärt werden um Überspannungen, Kurzschlüsse und der Gefahr von Überhitzungen vorzubeugen.

Der Anschluss an das öffentliche bzw. vorhandene Stromnetz muss gegebenenfalls von einem autorisierten Fachbetrieb überprüft bzw. vorgenommen werden.

Jegliche Garantien / Gewährleistungen oder Haftungen, gegenüber dem Auftragnehmer werden bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben hinfällig.

4.3. Alle weiterreichenden gesetzlichen Vorgaben insbesondere für Verkaufsstände müssen vom Auftraggeber selbst wahrgenommen werden.

4.4. Die Vermittlung von Räumlichkeiten, Eventagenturen sowie Catering-Service erfolgt rein als Vermittlung, jegliche Beanstandungen hieraus müssen bei den jeweiligen Geschäftspartnern geltend gemacht werden.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers, in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

5.2. Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware veräußert  oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- und Lohnforderungen schon jetzt an den Auftragnehmer abgetreten und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10%.

5.3. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Weiterveräußerungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet.

5.4. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte des Auftragnehmers (Fa. WGE-Boma UG) in irgendeiner Weise ausschließt oder beeinträchtigen könnte. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber  unverzüglich den Auftragnehmer unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

5.5. Der Auftragnehmer  verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers  nach Wahl des Auftragnehmers insoweit frei zu geben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen  um 10% übersteigen.

 

6. Schadensersatz

Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Plicht im Sinne der § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Auftragnehmer als auch deren Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht Fahrlässigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.

 

7. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, - der Sitz des Auftragnehmers.